AGB

Pedalito ist eine Marke von América Andina GmbH & Co. KG.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der América Andina GmbH & Co. KG, Bernhardstr. 6-8, 48153 Münster, Tel: 0251 289194-0, Fax: 0251 289194-20, HRA 7951, USt-ID: DE 250398405, gesetzlicher Vertreter: América Andina GmbH, HRB 10704, Geschäfts- führer: Herr Ralf Heidlindemann, Frau Kathrin von Schiller.
In Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts in den §§ 651 a ff. BGB sowie sonstigen und der América Andina GmbH & Co. KG als „Veranstalterin“ vereinbart.

Die AGB stehen Ihnen hier auch zum Donwload im PDF-Fomrat zur Verfügung:
Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Abschluss des Reisevertrages
1. Mit der Buchung/Reiseanmeldung bietet der Reisende der Veranstalterin den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Preise/Ausschreibungen und Leistungsbeschreibungen sowie die ergänzenden Informationen der Veranstalterin für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden vorliegen.
2. Die Buchung/Reiseanmeldung kann schriftlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.
3. Die Buchung/Reiseanmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende jedenfalls dann wie für seine eigenen Verpflichtun- gen einsteht, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung, die keiner bestimmten Form bedarf, übernommen hat.
4. Der Reisevertrag mit dem Reisenden kommt mit Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Die Annahmeerklärung seitens der Veran- stalterin wird in der Regel bei oder unverzüglich nach Zugang der Buchung / Reiseanmeldung schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
5. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung der Veranstalterin vom Inhalt der Buchung/ Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot seitens der Veranstalterin vor, an das sie für die Dauer von zehn Tagen ab Zugang gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist der Veranstalterin die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
6. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von der Veranstalterin nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen der Veranstalterin hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
7. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von der Veranstalterin herausgegeben werden, sind für die Veranstalterin und deren Leistungspflichten nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht der Veranstalterin gemacht wurden.
8. Offensichtliche Schreib-, Druck und Rechenfehler sind für die Veranstalterin unverbindlich.

§ 2 Bezahlung
1. Die Veranstalterin darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB übergeben wurde.
2. Nach Vertragsabschluß wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in § 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
3. Sämtliche Reisedokumente werden 7 bis 14 Tage vor Reisebeginn nach vollständigem Zahlungseingang dem Reisenden zugesandt. Auf Wunsch händigt die Veranstalterin dem Reisenden die Reisepapiere bei Barzahlung auch unmittelbar in ihrem Hause aus.
4. Bei kurzfristigen Reisen, die ab dem 28. Tag vor Reisebeginn gebucht werden, ist der komplette Reisepreis sofort fällig.
5. Dauert eine Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,00 EUR nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung des Sicherungsscheines verlangt werden.
6. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs- fälligkeiten, so ist die Veranstalterin berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutre- ten und dem Reisenden mit Rücktrittskosten gem. § 5 zu belasten.

§ 3 Leistungen
1. Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebotes, den allgemeinen Informationen im Katalog sowie aus den entsprechenden Angaben in der Reisebe- stätigung. Die Angaben in den mit der Reisebestätigung verschickten Reiseinformationen zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
2. Nebenabreden, Sonderwünsche oder sonstige Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
3. Für die im Rahmen der Reise lediglich vermittelten Reiseleistungen Dritter erbringt die Veranstalterin Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewie- sen wird (z. B. Kongresse, Konzert, Sport-, Theaterveranstaltungen, Ausflüge). Die Veranstalterin haftet daher nicht für die Durchführung dieser Fremdleistungen selbst, sondern nur für die ordnungsgemäße Vermittlung dieser Leistung. Eine etwaige Haftung für diese Fremdleistungen ist daher an das vermittelte Unternehmen zu richten.
4. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die Veranstalterin Fremd- leistungen, sofern diese in der Reiseausschreibung ausdrücklich darauf hinweist. Die Haftung ist entsprechend Ziffer 3 dieses Paragraphen.

§ 4 Leistungs- und Preisänderungen
1. Die Veranstalterin behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorherseh- baren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungen zu erklären. Änderungen oder Abweichun- gen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von der Veranstalterin nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3. Die Veranstalterin ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgelt- lich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlan- gen, wenn die Veranstalterin in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Veranstalterin über die Änderung der Reiseleitung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
5. Alle Angaben zu Flugzeiten und Fluggesellschaft (auch auf der Reisebestätigung) entsprechen dem vorläufi- gen Informationsstand. Durch eine Vielzahl von Einflüssen kann es jederzeit zu kurzfristigen Flugplanänderun- gen kommen. Deshalb bleibt eine Änderung der Fluggesellschaften und des Fluggeräts ausdrücklich vorbehal- ten. Aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen kann es bis zum Abflugtag zu Änderungen der Strecken- führungen kommen. Sobald diese Informationen der Fluggesellschaft vorliegen, teilt die Veranstalterin dem Reisenden die eventuellen Änderungen unverzüglich mit.
6. Die Veranstalterin behält sich ferner ausdrücklich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder der Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die nach Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann die Veranstalterin den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Rechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann die Veranstalterin vom Reisenden den Erhöhungsbe- trag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzli- chen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenen Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann die Veranstalterin von dem Reisenden verlangen. Werden die nach Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren der Veranstalterin gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für die Veranstalterin verteuert.
7. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zu Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und für die Veranstalterin nicht vorhersehbar waren.
8. Im Falle einer Änderung des Reisepreises nach Vertragsschluss wird die Veranstalterin dem Reisenden unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
9. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Veranstal- terin in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung der Veranstalterin gegenüber geltend zu machen.

§ 5 Rücktritt durch den Reisenden
1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Veranstalterin unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären.
2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert die Veranstalterin den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die Veranstalterin, soweit der Rücktritt nicht durch sie zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
3. Die Veranstalterin hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, dass heißt unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschä- digung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
– bis 46 Tage vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
– ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises
– ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
– ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
– ab dem 6. Tag vor Reisantritt 70 % des Reisepreises
– am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no show) 80 % des Reisepreises
4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von der Veranstalterin geforderte Pauschale.
5. Bei Stornierung des gesamten Reisevertrages können die Versicherungspakete ebenfalls storniert werden. Dies gilt jedoch nicht für die Reiserücktrittsversicherung, die in jedem Fall bestehen bleibt.

§ 6 Umbuchung und Ersatzteilnehmer
1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluß auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der Rückreise, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluglinie (Umbuchung) besteht nicht.
2. Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung gemäß § 6 Ziffer 1 vorgenommen, berechnet die Veranstalterin bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von bis zu € 30,00 pro Person.
3. Umbuchungswünsche gemäß § 6 Ziffer 1., die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag mit den Bedingungen gem. § 5 Ziffern 2 bis 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
4. Der Reisende kann bis Reisebeginn verlangen, dass eine Ersatzperson für ihn in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt.
5 Die Veranstalterin kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese dem besonderen Reiseer- fordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6. Tritt die Ersatzperson in den Vertrag ein, dann haften der Reisende und die Ersatzperson als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

§ 7 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
2. Die Veranstalterin wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstat- tung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 8 Rücktritt und Kündigung durch die Veranstalterin
Die Veranstalterin kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet der Abmahnung durch die Veranstalterin nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Veranstalterin, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis. Allerdings ist die Veranstalterin verpflichtet, sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen zu lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
2. Bis vier Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausdrücklich ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In diesem Fall ist die Veranstalterin verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und dem Reisenden die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf die Reise bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die Veranstalterin unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

§ 9 Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt
1. Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, § 651 j, die wie folgt lautet: (1) Wird die Reise Infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651 e III, S. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von dem Reisenden und der Veranstalterin je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
2. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Veranstalterin für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
3. Die Veranstalterin ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden einschließlich seiner Mitreisenden zurück zu befördern.

§ 10 Haftung der Veranstalterin
1. Die Haftung der Veranstalterin für die vereinbarten Reiseleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechts.
2. Die Veranstalterin haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Reiseträger, die Richtigkeit der Beschrei- bung aller in den Katalogen angegebenen Reisedienstleistungen, sofern diese nicht gemäß § 4 vor Vertrags- schluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
3. Die Veranstalterin haftet ferner, wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der Veranstalterin ursächlich geworden ist.
4. Die Veranstalterin haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen (Erfül- lungsgehilfen).
5. Die Veranstalterin haftet nicht für die Durchführung von Fremdleistungen gemäß § 3 Ziffer 3 selbst, sondern nur für die ordnungsgemäße Vermittlung dieser Leistungen. Eine etwaige Haftung für diese Fremdleistungen regelt sich in diesen Fällen nach den Bedingungen des vermittelten Unternehmens, die dem Reisenden auf Wunsch von der Veranstalterin zur Verfügung gestellt werden.
6. Die Veranstalterin haftet nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst (vergleiche § 3 Ziffer 4). Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die die Veranstalterin ausdrücklich hinweist und die dem Reisenden auf Wunsch von der Veranstalterin zugänglich gemacht wird.

§ 11 Beschränkung der Haftung
1. Die vertragliche Haftung der Veranstalterin für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig von der Veranstalterin herbeigeführt worden ist, oder b) soweit die Veranstalterin für einen dem Reisenden entstande- nen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisen- den und Reise.
3. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Veranstalterin ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist (gesetzliche Haftungsbeschränkung).

§ 12 Rechte und Obliegenheiten des Kunden
1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Veranstalterin kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kennt- nis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel der Veranstalterin an deren Sitz unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.
3. Leistet die Veranstalterin nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reise selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestim- mung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von der Veranstalterin verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
4. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Reisende nur dann sein gesetzliches Minderungsrecht, wenn er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den aufgetretenen Reisemangel während der Reise der Veranstalte- rin gemäß § 12 Ziffer 2 unverzüglich anzuzeigen.
5. Will der Reisende den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615c BGB bezeichneten Art nach § 615e BGB oder aus wichtigem, der Veranstalterin erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat der Reisende der Veranstalterin zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von der Veranstalterin verweigert oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, der Veranstalterin erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert die Veranstalterin den Anspruch auf den vereinbar- ten Reisepreis. Sie kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistung eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse haben. Die Veranstalte- rin ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen der Veranstalterin zur Last.
6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sein denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Veranstalterin nicht zu vertreten hat.
7. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt die Veranstalterin dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesell- schaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tage, bei Verspätung innerhalb 21 Tage nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiselei- tung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
8. Der Reisende hat die Veranstalterin zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein) nicht innerhalb der von der Veranstalterin mitgeteilten Frist erhält.
9. Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er die Veranstalterin auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

§ 13 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
1. Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise gegenüber der Veranstalterin geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der Veranstalterin unter der oben angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Verlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß § 12 Ziffer 3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tage bei Gepäckverspätung nach Aushändi- gung zu melden.
2. Sonstige Ansprüche des Reisenden, insbesondere nach den §§ 651c bis 651f BGB – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung – verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und der Veranstalterin Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder die Veranstalterin die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

§ 14 Versicherungen
1. Der Reisende wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in diesem Katalog genannten Reisepreise keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. Wenn der Reisende vor Reiseantritt von der Reise zurücktritt, entstehen Stornokosten, die sofort fällig sind.
2. Der Reisende hat die Möglichkeit, zusätzliche Reiseversicherungen bei der Veranstalterin abzuschließen, wie z. B. eine Reiserücktrittskostenversicherung, eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, eine Reisekrankenversicherung, eine Reiseunfallversicherung oder eine Reisegepäckver- sicherung. Vertragspartner ist DIE EUROPÄISCHE Reiseversicherung AG.
3. Die Veranstalterin hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sichergestellt, dass dem Reisenden, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, der gezahlte Reisepreis und insoweit notwendige Aufwendungen für eine vertraglich vereinbarte Rückreise erstattet werden. Der Reisende hat in diesen Fällen bei Vorlage des Versicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versiche- rung der Veranstalterin.

§ 15 Pass, Visa und Gesundheitsbestimmungen
1. Die Veranstalterin wird den Reisenden über Bestimmungen von Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluß sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird seitens der Veranstalterin davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Darüber hinaus gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
2. Der Reisende sollte sich über den die Gesundheitsvorschriften hinausgehenden Infektions- und Impfschutz sowie über andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren, ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informations- diensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
3. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll und diversen Vorschriften. Nachteile, insbe- sondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn die Veranstalterin schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
4. Die Veranstalterin haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende sie mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Veranstalterin eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

§ 16 Körperliche Anforderungen
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Gewissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.

§ 17 Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchfüh- rung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Alle personenbezogenen Daten, die der Reisende der Veranstalterin zur Abwicklung seiner Reise zur Verfügung stellt, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

§ 18 Rechtswahl
Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der Veranstalterin findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

§ 19 Gerichtsstand
1. Der Reisende kann die Veranstalterin nur an ihrem Sitz verklagen.
2. Für Klagen der Veranstalterin gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend.
3. Für Klagen gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters, nämlich Münster, vereinbart.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und der Veran- stalterin anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Reisenden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder den entsprechenden deutschen Vorschriften.

§ 20 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 21 Veranstalter
Veranstalterin ist:
América Andina GmbH & Co. KG
Bernhardstr. 6-8
48153 Münster
gesetzlicher Vertreter:
América Andina GmbH
Geschäftsführer: Herr Ralf Heidlindemann, Frau Kathrin von Schiller